Elternzeit | Teilzeit | EuropaWeitergehende Infos aus dem Newsletter vom 03.04.2025
Auf die Würde, fertig, los.

Solidarische Kar- und Ostertage im KönzgenHaus
Ansprechpartnerin: Birgit Laubrock
Menschenwürde im Mittelpunkt: Eine Tasse Tee am Nachmittag? Ja – gerne? Was darf es denn sein? Ceylon, Assam oder Darjeeling, in first flash Qualität?
Wir freuen uns mit fast 100 Teilnehmenden in den kommenden Kar- und Ostertagen vom 14.04.-21.04.2025 zusammenzukommen. Zum Frühstück oder auch in den Pausen werden wir gemeinsam auch schwarzen Tee trinken und gute Gedanken austauschen.
Schwarzer Tee aus Sri Lanka gehört zu den beliebtesten Teesorten, die wir Menschen in Europa konsumieren.
Wir werden uns mit dem Anbau, der Pflege und Ernte der Teesorten Sri Lankas beschäftigen und dabei die Frage nach würdigen Arbeitsbedingungen und Menschenrechtsfragen stellen.
Wer pflückt denn den Darjeeling first flash? Die Wege der Lieferketten vom Anbau bis zum Verkauf im Supermarkt werden wir nachverfolgen. Unsere Kinder und Jugendlichen werden sich fragen, wie die Kinder in Sri Lanka beschult werden oder wie Kindertagesunterbringungen aussehen.
- Wie leben Familien in Sri Lanka?
- Welche Lebensbedingungen treffen wir an?
- Wie ist der Alltag?
Auf diese Fragen und noch viel mehr werden wir die Antworten suchen, um dem Lebensalltag der Menschen, Familien und Kinder in Sri Lanka nachspüren zu können. Gleichzeitig wollen wir unseren Blick von den internationalen Gerechtigkeitsfragen zu unseren eigenen Arbeitsbedingungen und sozialen Strukturen lenken. Arbeit, Wohnen und Leben unter würdigen Bedingungen: ist es ist Deutschland problemlos möglich?
Das wollen wir in den solidarischen Kar- und Ostertagen gemeinsam klären und einordnen!
Aktuelle Rechtsprechung zu Fragen der Diskriminierung

Ansprechpartnerin: Ruth Hochgürtel
Frisch von der jährlichen Fachtagung zum Kirchlichen Arbeitsrecht in Eichstätt
Auch in diesem Jahr waren unsere Kolleg*innen aus dem Bereich der Mitarbeitervertretungen des KönzgenHauses wieder bei der renommierten Fachtagung zum Kirchlichen Arbeitsrecht in Eichstätt vertreten. Ein Highlight war erneut der Beitrag von Prof. Dr. Jacob Joussen (Ruhr-Universität Bochum), der traditionsgemäß den juristischen Schlusspunkt der Veranstaltung mit einem Überblick über spannende, aktuelle Entscheidungen aus der Rechtsprechung setzte.
Passend zu unserem Schwerpunktthema im Newsletter möchten wir euch hier einen Einblick in einige dieser aktuellen Urteile mit Bezug zur Diskriminierung im Arbeitsverhältnis geben:
BAG – 8 AZR 164/22:
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass öffentliche Arbeitgeber*innen schwerbehinderte Bewerber*innen zwar grundsätzlich zu Vorstellungsgesprächen einladen müssen (§ 165 SGB IX), dies jedoch nicht uneingeschränkt gilt. Wenn Bewerber*innen z. B. einen Vorstellungstermin ohne hinreichenden Grund ablehnt, besteht keine Pflicht zur Terminverschiebung.
Zudem wurde geklärt, dass Stellenausschreibungen mit Gendersternchen als geschlechtsneutral zu bewerten sind und die Nichtverwendung einer gewünschten Anrede nicht automatisch eine Diskriminierung darstellt.
EuGH – C-518/22:
Ein starkes Signal für das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung: Der EuGH entschied, dass es keine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt, wenn eine schwerbehinderte Person bei der Auswahl ihrer Assistenzkräfte eine bestimmte Altersgruppe bevorzugt. Entscheidend sei die Vertrauensbasis und die Wirksamkeit der Assistenz – beides legitime Gründe für altersbezogene Auswahlkriterien.
BAG – 8 AZR 140/23:
In diesem Fall wurde ein Bewerber nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht wieder eingestellt – obwohl er formal qualifiziert war. Stattdessen erhielt ein jüngerer Bewerber den Zuschlag. Das Gericht sah dies als gerechtfertigte Ungleichbehandlung an: Sie diene dem legitimen Ziel, die Teilhabe jüngerer Generationen am Arbeitsmarkt zu sichern – eine zulässige Form der Differenzierung nach Alter.
EuGH – C-148/22:
Hier ging es um die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber das Tragen religiöser Symbole (z. B. ein Kopftuch) verbieten darf. Der EuGH bejahte dies, wenn ein umfassendes Neutralitätsgebot besteht, das für alle Beschäftigten gleichermaßen gilt. Dies sei mit der Religionsfreiheit vereinbar, sofern das Verbot verhältnismäßig ist und keine einzelne Weltanschauung gezielt benachteiligt wird.
BAG – 8 AZR 318/22:
Ein besonders kritisch zu betrachtendes Urteil betraf die Einladungspflicht von kirchlichen Körperschaften gegenüber schwerbehinderten Bewerber*innen.
Das BAG entschied, dass Kirchen – obwohl Körperschaften des öffentlichen Rechts – nicht als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 165 SGB IX gelten. Deshalb seien sie nicht verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber*innen zu Vorstellungsgesprächen einzuladen.
Dies sorgt zurecht für Diskussionen, da hier eine faktische Schwächung des Diskriminierungsschutzes im kirchlichen Arbeitsrecht deutlich wird.
Fazit:
Die aktuellen Entscheidungen zeigen deutlich: Diskriminierungsschutz ist kein absolutes Prinzip, sondern immer im Kontext abzuwägen. Die Gerichte betonen, dass Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sein können, wenn sie legitimen Zielen dienen – etwa der Generationengerechtigkeit, der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes oder dem Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung. Dabei wird deutlich: Entscheidend ist nicht nur, ob unterschiedlich behandelt wird – sondern warum.
Interesse an der Fachtagung?
Falls auch ihr als MAV Interesse habt, an dieser informativen und praxisnahen Tagung teilzunehmen: Sie ist als Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 16 MAVO anerkannt und eure Teilnahme kann von der MAV beschlossen werden.
Wir geben euch gerne weitere Infos zur Anmeldung!